1. Geltungsbereich

1.1 Alle Verträge im Bezug auf Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der 1A-Arbeitsschutz GmbH (nachfolgend „1A-Arbeitsschutz“) werden ausschließlich unter Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen geschlossen. Diese Verkaufsbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Kunden Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die 1A-Arbeitsschutz.

2. Angebot und Annahme

Alle Angebote von 1A-ARBEITSSCHUTZ sind im Zweifel freibleibend und unverbindlich sowie als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, 1A-ARBEITSSCHUTZ ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden (Angebot) und die Annahme durch 1A-Arbeitsschutz zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von 1A-Arbeitsschutz.

3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

3.1 Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen der 1A-Arbeitsschutz. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.
3.2 Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3.4 Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen der 1A-Arbeitsschutz haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
3.5 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4. Beratung

Soweit 1A-Arbeitsschutz Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.

5. Preise/ Skonto

5.1 Sollte 1A-Arbeitsschutz in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ihre Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist 1A-Arbeitsschutz berechtigt, die am Auslieferungstag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Der jeweilige Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nicht gewährt.

6. Gefahr- und Lastenübergang/ Transportschäden

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
6.2 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an 1A-Arbeitsschutz anzuzeigen. Die Einhaltung hierfür vorgesehener besonderen Fristen obliegt dem Kunden.

7. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

7.1 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde nach Empfang der Ware für die weitere Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
7.2 Die regelmäßige Durchführung aller notwendigen Schulungen bzgl. Handhabung und Verwendung der Ware (insbesondere aber nicht beschränkt auf solche Schulungen, welche nach der REACH-VO gefordert sind), ist Aufgabe des Kunden.

8. Untersuchung der Ware nach Lieferung / Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen 1A-Arbeitsschutz unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
8.2. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines bei der Untersuchung erkennbaren Mangels, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher im Rahmen der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach dessen Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Im Falle des arglistigen Verschweigens kann sich 1A-Arbeitsschutz nicht auf vorstehende Regelung berufen.
8.3 Ist die Ware mangelhaft und hat der Kunde dies 1A-ARBEITSSCHUTZ gemäß Ziffer 8.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunde die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu: a) 1A-ARBEITSSCHUTZ hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). b) 1A-ARBEITSSCHUTZ behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar sein, so kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 9. Der Aufwendungsersatzanspruch gem. § 445 a BGB ist ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 1A-ARBEITSSCHUTZ haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe. Die Haftung auf Schadensersatz von 1A-ARBEITSSCHUTZ ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von 1A-ARBEITSSCHUTZ jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von 1A-ARBEITSSCHUTZ ausgeschlossen
9.2 Die Beschränkungen der Haftung gemäß Ziffer 9.1 gelten nicht a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) soweit 1A-ARBEITSSCHUTZ einen Mangel arglistig verschwiegen hat, c) soweit 1A-ARBEITSSCHUTZ eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat, d) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate Lieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Erklärung der Abnahme.
10.2 Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11. Eigentumsvorbehalt / Kennzeichnung

11.1 1A-Arbeitsschutz behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, über bereits gelieferten aber gem. Ziffer 11.1 noch im Eigentum von 1A-Arbeitsschutz stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit 1A-Arbeitsschutz rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen das Eigentum aufgrund eines Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 11.1, noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 1A-Arbeitsschutz an diese ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 1A-Arbeitsschutz in Höhe der dann noch offenen Forderungen der 1A-Arbeitsschutz an diese ab.
11.3. Von 1A-Arbeitsschutz gelieferte und noch unter einen Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 11.1 stehende Waren sind deutlich als Eigentum der 1A-Arbeitsschutz zu kennzeichnen. Pfändungen und die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind 1A-Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen.

12. Auskunftsrecht/Offenlegung

Auf Verlangen von 1A-Arbeitsschutz hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der 1A-Arbeitsschutz stehenden Waren und über die an 1A-Arbeitsschutz abgetretenen Forderungen zu geben.